§ 1 GELTUNGSBEREICH
1.1 |
Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge
über die mietweise Überlassung von Hotel-zimmern zur Beherbergung sowie alle
in diesem Zusammenhang für den Vertragspartner erbrachten
weiteren Leistungen und Lieferungen des Beherbergers (nachfolgend: „das
Hotel“). |
1.2 |
Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen
Zimmer durch den Vertragspartner sowie deren Nutzung zu anderen als
Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen Zustimmung des Beherbergers in
Textform. |
1.3 |
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden vom Hotel
ausdrücklich schriftlich anerkannt. |
§ 2 BEGRIFFSDEFINITIONEN
„Beherberger“: Ist eine natürliche oder juristische Person,
die Gäste gegen Entgelt beherbergt (nachfolgend: „das
Hotel“).
„Gast“: Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der
Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene
Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (zB Familienmitglieder, Freunde etc).
„Vertragspartner“: Ist eine natürliche oder juristische Person des
In- oder Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag
abschließt.
„Konsument“ und „Unternehmer“: Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu verstehen.
„Beherbergungsvertrag“: Ist der zwischen dem Beherberger und dem
Vertragspartner abgeschlos-sene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt
wird.
§ 3 VERTRAGSABSCHLUSS –
ANZAHLUNG
3.1 |
Der Beherbergungsvertrag
kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspart-ners/Gastes in
schriftlicher, mündlicher oder telefonischen Form durch den Beherberger (nachfolgend: „das Hotel“) zustande. |
3.2 |
Der Vertragspartner ist
verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch
genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise des
Beherbergers in der Landeswährung „EURO“ zu zahlen. Dies gilt auch für vom Vertragspartner direkt oder über das Hotel beauftragte Leistungen, die durch Dritte
erbracht und vom Hotel verauslagt werden. Mehrkosten, die dem Beherberger
dadurch entstehen, werden dem Vertragspartner vom Hotel weiterberechnet und
sind von diesem zu tragen. |
3.3 |
Die für die Zimmerüberlassung vereinbarten Preise
werden spätestens zum Zeitpunkt des Check-in fällig, die Vergütung für
weitere in Anspruch genommene Leistungen wird spätestens mit Ende des
Aufenthalts im Hotel fällig. Gegebenenfalls geleistete Anzahlungen gem. Abs.
7 bis 9 werden auf den Gesamtbetrag der Vergütung angerechnet. |
3.4 |
Die vereinbarten Preise verstehen sich
einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern und
lokalen Abgaben. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen
Kommunalrecht vom Gast selbst geschuldet sind, wie zum Beispiel Kurtaxe. Bei
Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder
Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss
werden die Preise entsprechend angepasst. Die Kosten für die Geldtransaktion (zB Überweisungsspesen) trägt der
Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen
Bedingungen der Kartenun-ternehmen. |
3.5 |
Das Hotel kann seine Zustimmung zu einer vom Vertragspartner gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten
Zimmer, der Leistung des Hotels oder der Aufenthalts-dauer des Gastes davon
abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer und/oder für die
sonstigen Leistungen des Hotels erhöht. |
3.6 |
Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind
binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das Hotel kann
die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Vertragspartner verlangen. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners gelten die
gesetzlichen Regelungen. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt kann das Hotel
eine Mahngebühr von 5,00 EUR erheben. |
3.7 |
Das Hotel ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der
Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel
in Form einer Kreditkartengarantie, verlangt. In diesem Fall ist das Hotel verpflichtet, vor der Annahme der
schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners, den
Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Die Höhe der Anzahlung und die Zahlungstermine
können im Vertrag in Textform vereinbart werden. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners gelten die gesetzlichen Regelungen. |
3.8 |
In begründeten Fällen, zum Beispiel
Zahlungsrückstand des Vertragspartners oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das
Hotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn des Aufenthaltes
eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer III.
Abs. 7 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Anzahlung oder
Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen. |
3.9 |
Das Hotel ist ferner berechtigt, zu Beginn des
Aufenthalts und während des Aufenthaltes vom Gast eine angemessene
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für bestehende und künftige
Forderungen aus dem Vertrag zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits
geleistet wurde. |
§ 4 BEGINN UND ENDE DER
BEHERBERGUNG
4.1 |
Der Vertragspartner hat
das Recht, die gemieteten Räume ab 15:00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“)
zu beziehen. |
4.2 |
Wird ein Zimmer erstmalig
vor 6:00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt die vorherge-gangene Nacht
als erste Übernachtung und wird in Rechnung gestellt. |
4.3 |
Die gemieteten Räume sind
durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 11:00 Uhr, bzw. bei Gruppen
von mehr als 10 Personen bis 09:00 Uhr, freizumachen. Der Beherberger ist
berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten
Räume nicht fristgerecht freigemacht sind. |
4.4 |
Ein Early-CheckIn oder
Late-CheckOut kann nur nach vorheriger Zusage des Beherbergers erfolgen. Der
Beherberger ist berechtigt, hierfür einen Kostenbeitrag in Rechnung zu
stellen. |
§ 5 RÜCKTRITT VOM
BEHERBERGUNGSVERTRAG
Rücktritt durch den Beherberger (Hotel) – Stornogebühr
5.1 |
Sofern vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb
einer bestimmten Frist vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Hotel in diesem
Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. |
5.2 |
Sieht der
Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom
Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne
Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten. |
5.3 |
Falls der Gast bis 18:00
Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht,
es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde. |
5.4 |
Hat der Vertragspartner
eine Anzahlung (siehe 3.7) geleistet, so bleiben dagegen die Räumlichkeiten
bis spätestens 12:00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages folgenden Tag
reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet die Beherbergungspflicht
ab 18:00 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag als erster Tag
gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen späteren Ankunftstag bekannt. |
5.5 |
Bis spätestens 3 Monate
vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der
Beherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten
Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige
Erklärung aufgelöst werden. |
5.6 |
Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich
gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten,
insbesondere falls ·
höhere Gewalt
oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des
Vertrages unmöglich machen; ·
Zimmer oder
Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen
wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität
des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein; ·
das Hotel
begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung
den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des
Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts-
bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist; ·
der Zweck bzw.
der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist; ·
Zimmer ohne
vorherige Zustimmung des Hotels, die der Textform bedarf, zu anderen als
reinen Beherbergungszwecken genutzt werden, insbesondere zu gewerblichen
Zwecken, beispielsweise in Form der Produktion (und anschließenden
Veröffentlichung) von Foto- oder Filmaufnahmen; ·
ein Verstoß
gegen vorstehende Ziffer I. Abs. 2 vorliegt. |
5.7 |
Der berechtigte Rücktritt des Hotels begründet
keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz. |
Rücktritt durch den Vertragspartner (Gast) –
Stornogebühr
5.8 |
Bis spätestens 3 Monate
vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag
ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den
Vertragspartner aufgelöst werden. |
5.9 |
Außerhalb des im § 5.5.
festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des
Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich: - bis 2 Monat vor dem Ankunftstag 40 % vom
gesamten Arrangementpreis; - bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 70 % vom
gesamten Arrangementpreis; - weniger als 30 Tage vor dem Ankunftstag
100 % vom gesamten Arrangementpreis. |
5.10 |
Ein kostenloser Rücktritt des Kunden von dem mit
dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im
Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzliches
Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung
ausdrücklich in Textform zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes
sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung haben jeweils in
Textform zu erfolgen. |
5.11 |
Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein
Termin zum Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin
durch Erklärung in Textform vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder
Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden
erlischt, wenn dieser nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum
Rücktritt gegenüber dem Hotel ausübt. Maßgeblich ist der Zugang der Erklärung
beim Hotel. |
5.12 |
Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder
bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder
Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält
das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme
der Leistung (siehe 5.9). |
Behinderungen der Anreise
5.13 |
Kann der Vertragspartner
am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch
unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser
etc) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner
nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu
bezahlen. Die Nachweispflicht in schriftlicher Form liegt beim
Vertragspartner. |
5.14 |
Die Entgeltzahlungspflicht
für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die
Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich wird. |
§ 6 ZIMMERBEREITSTELLUNG, -ÜBERGABE UND -RÜCKGABE
6.1 |
Der Kunde
erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dies
nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Ein Anspruch auf Zimmer der vereinbarten
Zimmerkategorie bleibt hiervon unberührt. |
6.2 |
Gebuchte Zimmer
stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung.
Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. |
6.3 |
Das Hotel bietet
nur Nichtraucherzimmer an, somit gilt in allen Hotelzimmern und öffentlichen
Bereichen des Hotels ein generelles Rauchverbot (auch E-Zigaretten). Im Falle
des Verstoßes des Gastes gegen das Rauchverbot, ist das Hotel gegenüber dem
Kunden zur Geltendmachung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von EUR
250,00 (insbesondere als Ersatz für Reinigungsmaßnahmen) berechtigt, soweit
nicht der Kunde den Nachweis erbringt, dass dem Hotel tatsächlich kein oder
ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Der Nachweis eines höheren Schadens
und die Geltendmachung eines entsprechenden Schadensersatzanspruchs bleibt
dem Hotel unbenommen. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB bleibt unberührt. |
6.4 |
Der Kunde hat
des Weiteren sämtliche Manipulationen der Rauchwarnmelder zu unterlassen
(z.B. die Deaktivierung, das Abhängen, die Beschädigung und/oder sonstige
Manipulation). |
6.5 |
Im Falle des Verstoßes gegen vorstehende
Verpflichtung nach Ziffer VI. Abs. 3 und/oder Abs. 4, hat der Kunde dem Hotel
sämtliche hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen (§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB).
Dies gilt insbesondere, wenn durch das widerrechtliche Rauchen (z.B. durch
Auslösung der Rauchmelder) oder die Manipulation der Rauchmelder der
Feueralarm ausgelöst wird und dem Hotel hierdurch ein Schaden entsteht (z.B.
Einsatzkosten der Feuerwehr). Wenn und soweit der Kunde durch
vertragswidriges Verhalten einen Feuerwehreinsatz verursacht hat, hat er das
Hotel zudem von einer etwaigen diesbezüglichen Inanspruchnahme durch die
Feuerwehr freizustellen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Einsatzkosten
der Feuerwehr sich regelmäßig auf einen Betrag in Höhe von mehreren tausend
Euro belaufen können. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB bleibt unberührt. |
6.6 |
Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem
Hotel spätestens um 11:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann
das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für die
vertragsüberschreitende Nutzung des Zimmers bis 13:00 Uhr 50 % des tagesaktuellen
Zimmerpreises in Rechnung stellen (Late-Check-Out). Nach 13:00 Uhr ist der Beherberger berechtigt, einen weiteren
Tag in Rechnung zu stellen. |
§ 7 BEISTELLUNG EINER
ERSATZUNTERKUNFT
7.1 |
Der Beherberger kann dem
Vertragspartner bzw den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher
Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist,
besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. |
7.2 |
Eine sachliche
Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume)
unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt
verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen
diesen Schritt bedingen. |
7.3 |
Allfällige Mehraufwendungen
für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers. |
§ 8 RECHTE DES
VERTRAGSPARTNERS
Durch den Abschluss eines
Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen
Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes,
die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung
zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Der Vertragspartner hat seine
Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung)
auszuüben.
§ 9 PFLICHTEN DES
VERTRAGSPARTNERS
9.1 |
Der Vertragspartner ist
verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt
zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter
Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen
entstanden sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen. |
9.2 |
Beherberger
Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung
genommen. Sollte der Beherberger Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel
akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden
Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen, Telegramme, usw. |
9.3 |
Der Vertragspartner
haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Gast oder
sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen
des Beherbergers entgegennehmen, verursachen. |
§ 10 RECHTE DES
BEHERBERGERS
10.1 |
Verweigert der
Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im
Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht
gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem § 1101 ABGB an den vom
Vertragspartner bzw dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses
Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung
seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung,
sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für
allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu. |
10.2 |
Wird das Service im
Zimmer des Vertragspartners oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten (nach 20,00
Uhr und vor 6,00 Uhr) verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu
verlangen. Dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der Zimmerpreistafel
auszuzeichnen. Der Beherberger kann diese Leistungen aus betrieblichen
Gründen auch ablehnen. |
10.3 |
Dem Beherberger steht das
Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw Zwischenabrechung seiner Leistung zu. |
§ 11 PFLICHTEN DES
BEHERBERGERS
11.1 |
Der Beherberger ist
verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard
entsprechenden Umfang zu erbringen. |
11.2 |
Auszeichnungspflichtige
Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt
inbegriffen sind, sind beispielhaft: a)
Sonderleistungen
der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden können, wie die
Bereitstellung von Extraräumen, Sauna, Fahrräder, Parkplatz usw; b)
für
die Bereitstellung von Zusatz- bzw Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis
berechnet. |
§ 12 HAFTUNG DES
BEHERBERGERS FÜR SCHÄDEN AN EINGEBRACHTEN SACHEN
12.1 |
Der Beherberger haftet
gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die
Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Beherberger
oder den vom Beherberger befugten Leuten übergeben oder an einen von diesen
angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern dem
Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet der Beherberger für sein eigenes
Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der aus- und eingehende
Personen. Der Beherberger haftet gemäß § 970 Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem
im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und
anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag.
Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung des Beherbergers,
seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht
unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit. Die
Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der
Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein
Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen. |
12.2 |
Die Haftung des
Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der
Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe
Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die
Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte
Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt. |
12.3 |
Für Kostbarkeiten, Geld
und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag von derzeit €
550,--. Der Beherberger haftet für einen darüber hinausgehenden Schaden nur
in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur
Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von ihm selbst
oder einen seiner Leute verschuldet wurde. Die Haftungsbeschränkung gemäß
12.1 und 12.2 gilt sinngemäß. |
12.4 |
Die Verwahrung von
Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherberger ablehnen, wenn es
sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des
betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben. |
12.5 |
In jedem Fall der
übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der
Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht
unverzüglich dem Beherberger anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb
von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner
bzw. Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen. |
12.6 |
Soweit dem Kunden ein Stellplatz auf dem
Hotelgelände oder auf dem Hotelparkplatz, kostenlos oder auch gegen Entgelt,
zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande.
Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter
oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nur nach
Maßgabe der vorab genannten Richtlinien. |
12.7 |
Weckaufträge werden vom Hotel sorgfältig
behandelt. Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste werden mit
Sorgfalt behandelt – für Schäden wird hierbei keine Haftung übernommen. Das
Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt
die Nachsendung derselben. |
12.8 |
Zur Schützung der Privatsphäre und Einhaltung des
Datenschutzes obliegt es dem Kunden das Hotel bis spätestens 14 Tage nach
Abreise von vergessenen Sachen in Kenntnis zu setzen Das Hotel ist
berechtigt, eingebrachte Sachen einen Monat nach Beendigung des Aufenthalts
des Kunden dem lokalen Fundbüro zu übergeben, wenn der Kunde die
eingebrachten Sachen trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen
Frist nicht abgeholt hat und auch eine Nachsendung nicht möglich ist.
Eventuell durch die Verbringung zum Fundbüro oder die Nachsendung entstehende
Kosten hat der Kunde zu tragen. |
§ 13 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN
13.1 |
Ist der Vertragspartner
ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit, mit
Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen. |
13.2 |
Ist der Vertragspartner
ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für leichte und grobe
Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die
Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle
Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt.
Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des
Vertrauensinteresses. |
§ 14 TIERHALTUNG
14.1 |
Tiere dürfen nur nach
vorheriger Zustimmung des Beherbergers und allenfalls gegen eine besondere
Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden. |
14.2 |
Der Vertragspartner, der
ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes
ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen oder dieses auf seine
Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw. beaufsichtigen zu lassen. |
14.3 |
Der Vertragspartner bzw.
Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung
bzw. eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere
verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden
Versicherung ist über Aufforderung des Beherbergers zu erbringen. |
14.4 |
Der Vertragspartner bzw.
sein Versicherer haften dem Beherberger gegenüber zur ungeteilten Hand für
den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst
insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die der Beherberger
gegenüber Dritten zu erbringen hat. |
14.5 |
In den Salons,
Gesellschafts-, Restauranträumen und Wellnessbereichen dürfen sich Tiere
nicht aufhalten. |
§ 15 VERANSTALTUNGEN
Seminar-Veranstaltungsvereinbarung
15.1 |
Der Seminarraum-Benützungsvertrag
kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertrags-partners in schriftlicher
Form durch den Beherberger zustande. |
15.2 |
Der Vertragspartner hat
das Recht die gemieteten Räume ab vereinbarten Tag und Uhrzeit zu benützen. |
15.3 |
Der Vertragspartner bzw.
sein Versicherer haften dem Beherberger gegenüber zur ungeteilten Hand für etwaige
entstandene Schäden während der Veranstaltung, welche durch seine aber auch
durch teilnehmende Personen verursacht werden. |
15.4 |
Für die sorgfältige
Vorbereitung des Seminares ist der Vertragspartner verpflichtet, dem Hotel
die endgültige Gästeanzahl bis spätestens 3 Werktage vor der Veranstaltung
mitzuteilen. Die Zahl gilt als Garantiezahl und wird auf jeden Fall dem
Veranstalter in Rechnung gestellt. Eine darüber hinausgehende Personenanzahl
wird zusätzlich verrechnet. |
Reisegruppen-Veranstaltungsvereinbarung
15.5 |
Der Beherberger wertet
Reservierungen ab einer Anzahl von 10 Personen als eine Gruppe. |
15.6 |
Der Beherberger gewährt bei Gruppen einen
Freiplatz in einem Mehrbettzimmer ab 20 zahlenden Personen (jede 21. Person
ist somit gratis für die gesamte Gruppenleistung). |
15.7 |
Der Gruppen Check in hat bis spätestens 20:00 Uhr
des Anreisetages zu erfolgen. Eine Halbpension wird nur bis spätestens 20:15
Uhr serviert. Bei späterer Konsumation der Halbpension behält sich der
Beherberger das Recht vor, eine Aufzahlung für den entstandenen Mehraufwand
von € 10,00 pro Person zu verrechnen. |
15.8 |
Sofern zwischen dem Hotel und dem Vertragspartner kein Rücktrittsrecht schriftlich vereinbart wurde, gelten die unter §
5 aufgelisteten Rücktrittsvereinbarungen. |
15.9 |
Der Vertragspartner ist
verpflichtet bis spätestens 14 Tage vor Anreise dem Hotel eine genaue
Gästeliste zu übermitteln. Diese hat die für den Gruppenmeldeschein
notwendigen Gästedaten zu enthalten: Nach- und Vorname, Geburtsdatum,
Staatsangehörigkeit, Ausweisnummer mit Gültigkeitsdatum. |
15.10 |
Der Vertragspartner ist
verpflichtet bis spätestens 14 Tage vor Anreise dem Hotel etwaige Allergien
oder Unverträglichkeiten der anreisenden Gäste mitzuteilen. |
15.11 |
Der Gruppen Check in hat bis spätestens 20:00 Uhr
des Anreisetages zu erfolgen. |
15.12 |
Der vereinbarte
Essenszeitplan bis spätestens 20:15 Uhr bei Gruppen ist einzuhalten. Bei späterer Konsumation der Halbpension behält sich
der Beherberger das Recht vor, eine Aufzahlung für den entstandenen
Mehraufwand von € 10,00 pro Person zu verrechnen. |
Allgemeine Veranstaltungsvereinbarung
15.13 |
Die Sperrstunden, die
aus Rücksicht auf unsere Hausgäste festgelegt wurde, sind zu beachten. |
15.14 |
Geplante
Raumdekorationen dürfen nur mit Einverständnis des Hotels vorgenommen werden. |
15.15 |
Bei Veranstaltungen,
die über 24:00 Uhr hinausgehen, stellt der Beherberger für die Betreuung
Ihrer Veranstaltung einen Aufpreis von € 250,- pro angefangener weitere
Stunde in Rechnung. |
15.16 |
Da wir in unseren
Veranstaltungsräumen auch noch Vorbereitungen für den nächsten Arbeitstag
treffen müssen, erlauben wir uns das Ende für Ihre Veranstaltung mit
spätestens 4:00 Uhr festzusetzen (gilt auch für Sylvester). |
15.17 |
Jegliche Art von
Live-Musik Ihrer Veranstaltung bei der AKM anzumelden. Bei Musikgruppen die
von Ihnen organisiert werden, halten Sie bitte kurz mit dem Hotel Rücksprache. |
15.18 |
Der Vertragspartner hat zu akzeptieren, dass
grundsätzlich das Mitbringen von Speisen und Getränken in die öffentlichen
Hoteleinrichtungen (zB. Frühstücksraum, Bistro, Terrasse ..) nicht gestattet
ist. In gesonderten Fällen kann eine schriftliche Vereinbarung getroffen
werden. |
|
§ 16 VERLÄNGERUNG DER
BEHERBERGUNG
16.1 |
Der Vertragspartner hat
keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der
Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig
an, so kann der Beherberger der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen.
Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung. |
16.2 |
Kann der Vertragspartner
am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch
unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser
etc) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so
wird der Beherbergungs-vertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise
automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für diese Zeit ist nicht
möglich. |
§ 17 BEENDIGUNG DES
BEHERBERGUNGSVERTRAGES – VORZEITIGE AUFLÖSUNG
17.1 |
Wurde der
Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit
Zeitablauf. |
17.2 |
Reist der Vertragspartner
vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte
Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er sich
infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er
durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis
liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme
der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und die
Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners an weitere Gäste
vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner. |
17.3 |
Durch den Tod eines
Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger. |
17.4 |
Wurde der
Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die
Vertragsparteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem
beabsichtigten Vertragsende, auflösen. |
17.5 |
Der Beherberger ist
berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem
Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw der Gast a)
von
den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch
sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den
übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb
wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber
diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die
Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht; b)
von
einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die
Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird; c)
die
vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten
Frist (3 Tage) nicht bezahlt. |
17.6 |
Wenn die
Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (zB
Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc) unmöglich
wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem
Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Beherberger von seiner
Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc des
Vertragspartners sind ausgeschlossen. |
§ 18 ERKRANKUNG ODER TOD
DES GASTES
18.1 |
Erkrankt ein Gast während
seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird der Beherberger über
Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird
der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des
Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der
Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist. |
18.2 |
Solange der Gast nicht in
der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Gastes nicht
kontaktiert werden können, wird der Beherberger auf Kosten des Gasten für
ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in
dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die
Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind. |
18.3 |
Der Beherberger hat
gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegen deren
Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche: a) offene Arztkosten, Kosten für
Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe b) notwendig gewordene Raumdesinfektion, c) unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche
und Betteinrichtung, anderenfalls für die Desinfektion oder gründliche
Reinigung all dieser Gegenstände, d) Wiederherstellung von Wänden,
Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw, soweit diese im Zusammenhang mit der
Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden, e) Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom
Gast in Anspruch genommen wurde, zuzüglich allfälliger Tage der
Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung o. ä, f) allfällige sonstige Schäden, die dem
Beherberger entstehen. |
§ 19 ERFÜLLUNGSORT,
GERICHTSSTAND UND RECHTSWAHL
19.1 |
Erfüllungsort ist der
Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist. |
19.2 |
Dieser Vertrag unterliegt
österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln
des Internationalen Privatrechts (insb IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht. |
19.3 |
Ausschließlicher
Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des
Beherbergers, wobei der Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte auch
bei jedem anderem örtlichem und sachlich zuständigem Gericht geltend zu machen. |
19.4 |
Wurde der
Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und
seinen Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können
Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort
oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden. |
19.5 |
Wurde der
Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und
seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreichs),
Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den Wohnsitz des
Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich zuständige
Gericht ausschließlich zuständig. |
§ 20 SONSTIGES –
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
20.1 |
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, oder
dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform. Einseitige Änderungen oder
Ergänzungen durch den Vertragspartner sind unwirksam. |
20.2 |
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. |
20.3 |
Im Falle von
Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen |
Hotel ARAGIA, Inh.
A. Rabitsch, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Völkermarkter Straße 100
Tel.: +43 460 31222 / Fax: +43-463-3122213
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Gerichtsstand ist Klagenfurt am Wörthersee
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